Satzung

Satzung des Kindergarten-Fördervereins „Prenzlberger Spielmäuse“

in der Fassung vom 11.04.02

Satzung als PDF.

§ I Name, Sitz und Geschäftsjahr des Vereins

1.1. Der Verein führt den Namen: „Prenzlberger Spielmäuse“. Er soll in das
Vereinsregister eingetragen werden; nach der Eintragung führt er
den Zusatz „e.V.“.

1.2. Der Verein hat seinen Sitz in Berlin.
Die Geschäftsstelle befindet sich in der

Kindergarten Prenzlberger Spielmäuse
Pappelallee 41
10437 Berlin

1.3. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Zweck des Vereins

2.1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung vom 01.01.1977.

2.2. Diese Zwecke bestehen in der Förderung von Aktivitäten des Kindergartens die nicht über den Haushaltsplan des Kindergartens abgedeckt werden können, aber auch für den pädagogischen Auftrag der Kita als notwendig erachtet werden.

Dazu zählen insbesondere:

  • Beschaffung von Spiel-, Lern- und Anschauungsmaterial
  • Mitgestaltung von Veranstaltungen des Kindergartens
  • Unterstützung von Gruppen- und Tagesfahrten
  • Attraktive Gestaltung der Innen- und Außenräume

2.3. Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

2.4. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgebundene Ziele verwendet werden.

2.5. Es dürfen keine Personen durch Ausgaben, die den Zielen des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Zuwendungen begünstigt werden.

2.6. Alle Inhaber von Vereinsämtern sind ehrenamtlich tätig.

2.7. Jeder Beschluss über die Änderung der Satzung ist vor dessen Anmeldung beim Registergericht dem zuständigen Finanzamt vorzulegen.

§ 3 Mitgliedschaft

3.1. Mitglied kann jede natürliche oder juristische Person werden, die die Ziele des Vereins unterstützt.

3.2. Beitrittsanträge sind formlos schriftlich an den Vorstand zu richten. Über den Antrag entscheidet der geschäftsführende Vorstand.

3.3. Die Mitgliedschaft endet:

  1. durch Austritt
  2. durch Tod
  3. durch Ausschluss

3.4. Der Austritt ist nur zum Ende des Geschäftsjahres möglich. Er erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand unter Einhaltung einer Frist von einem Monat. Es werden keine Beitragsanteile zurückerstattet.

3.5. Die Mitgliederversammlung kann mit 2/3 Mehrheit der anwesenden Mitglieder über einen Ausschluss beschließen. In der Einladung zur Mitgliederversammlung ist der Antrag auf Ausschluss bekantzugeben. Dem Mitglied ist mindestens drei Wochen vor dem beabsichtigten Ausschluss Gelegenheit zur mündlichen oder schriftlichen Stellungnahme gegenüber dem Vorstand zu geben. Ein Ausschluss kann bei grobem oder wiederholtem Verstoß gegen die Satzung oder die Interessen des Vereins, sowie auch bei einem Beitragsrückstand von mehr als einem Jahresbeitrag erfolgen.

§ 4 Rechte und Pflichten der Mitglieder

4.1. Jedes Mitglied hat Stimmrecht in der Mitgliederversammlung.

4.2. Jedes Mitglied hat das Recht, dem Vorstand und der Mitgliederversammlung Vorschläge zu unterbreiten.

4.3. Alle Mitglieder sind verpflichtet,

  • die Ziele des Vereins nach besten Kräften zu unterstützen und zu fördern
  • ihren finanziellen Beitragsverpflichtungen nachzukommen das Vereinsvermögen fürsorglich zu behandeln

§ 5 Beschaffung der Mittel zur Verwirklichung der Vereinszwecke

5.1. Die erforderlichen Mittel werden aufgebracht:

  1. durch Beiträge
  2. durch Spenden

5.2. Die Höhe des Jahresbeitrages setzt die Mitgliederversammlung fest.

5.3. Spenden können darüber hinaus von
Mitgliedern und Nichtmitgliedern geleistet werden.

5.4. Der Jahresbeitrag ist zu Beginn des Geschäftsjahres fällig. Bei Eintritt im laufenden Geschäftsjahr ist ein anteiliger Jahresbeitrag zu zahlen.

§ 6 Organe des Vereins

6.1. Organe des Vereins sind:

  1. die Mitgliederversammlung
  2. der Vorstand; dieser ist untergliedert in
    1. den geschäftsführenden Vorstand im Sinne von §26 BGB
    2. den erweiterten Vorstand

§ 7 Die Mitgliederversammlung

7.1. Die Mitgliederversammlung (MV) tagt einmal im Jahr. Eine außerordentliche MV ist einzuberufen, wenn der Vorstand es beschließt oder mindestens 10% der Mitglieder es schriftlich beantragen.

7.2. Zu Beginn der MV wählt diese aus ihrer Mitte eine/n Versammlungsleiter/in.

7.3. Die MV wählt:

  1. den Vorstand
  2. zwei Kassenprüfer(innen)

Der Vorstand wird von der MV für die Dauer von einem Jahr gewählt. Er bleibt jedoch solange im Amt, bis die Mitgliederversammlung einen neuen Vorstand gewählt hat. Die Wiederwahl ist möglich. Die Kassenprüfer(innen) dürfen nicht Mitglied des Vorstandes sein. Gewählt ist, wer die absolute Mehrheit erhält. Wenn bei mehr als zwei Kandidaten keiner im ersten Wahlgang die absolute Mehrheit erhält, erfolgt im zweiten Wahlgang eine Stichwahl zwischen den beiden Kandidaten, die im ersten Wahlgang die meisten Stimmen erhielten.

7.4. Weitere Aufgaben der MV sind insbesondere:

  1. Entgegennahme des Jahresberichtes des Vorstandes
  2. Entgegennahme des Prüfungsberichtes der Kassenprüfer
  3. Entlastung des Vorstandes
  4. Beschlussfassung über die praktische und inhaltliche Arbeit des Vereins
  5. Beschlussfassung über die Satzungsänderungen des Vereins
  6. Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins

7.5. Die MV ist vom Vorstand spätestens zwei Wochen vorher unter Angabe der Tagesordnung schriftlich einzuberufen. Anträge zur Tagesordnung sind spätestens eine Woche vorher schriftlich beim Vorstand einzureichen.

7.6. Die MV ist das oberste Vereinsgremium. Jede ordentliche einberufene MV ist beschlussfähig.

7.7. Jedes Mitglied hat eine Stimme. 7.8. Über Anträge wird mit einfacher Mehrheit entschieden. Die Beschlussfassung erfolgt durch Handzeichen und Auszählung, sofern kein Mitglied geheime Stimmabgabe beantragt. Stimmenthaltungen werden bei der Berechnung der einfachen Mehrheit nicht gezählt. Über die Zulässigkeit von nicht fristgerecht gestellten Anträgen (Dringlichkeitsanträgen) entscheidet die MV mit 2/3 Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Über den Inhalt von zugelassenen Dringlichkeitsanträgen wird mit einfacher Mehrheit entschieden. Dringlichkeitsanträge auf Satzungsänderung sind nicht möglich.

7.9. Von jeder MV ist Innerhalb von vier Wochen ein Protokoll anzufertigen. Protokollführer ist in der Regel die/der Schriftführer(in). Sollte diese/r verhindert sein, wird zum Beginn der MV ein(e) Protokollführer(in) gewählt. Das Protokoll ist von Versammlungsleiter(in) und Protokollführer(in) zu unterzeichnen. Es ist durch Aushang in dem Kindergarten bekannt zu machen.

§ 8 Der Vorstand

8.1. Der geschäftsführende Vorstand besteht aus:

  1. der Vorsitzenden / dem Vorsitzenden
  2. der stellvertretenden Vorsitzenden / dem stellvertretenden Vorsitzenden
  3. der Kassiererin / dem Kassierer
  4. der Schriftführerin / dem Schriftführer

Die Funktion der/des Vorsitzenden sowie der/des Stellvertreters/in sind mit jeweils einer Mitarbeiterin / einem Mitarbeiter der Prenzlberger Spielmäuse­ sowie einem Elternteil zu besetzen. Der geschäftsführende Vorstand leitet die Vereinsarbeit und trägt für die Erfüllung sämtlicher Aufgaben, die sich aus der Satzung und den Beschlüssen der Mitgliederversammlung ergeben, die Verantwortung. Jedes
Vorstandsmitglied ist zusammen mit einem anderen Vorstandsmitglied vertretungsberechtigt. Die/der Kassierer(in) verwaltet die Vereinskasse und führt Buch über die Einnahmen und Ausgaben. Sie/er leistet Zahlungen für den Verein auf Anweisung des Vorstandes.

8.2. Zur Erfüllung der satzungsgemäßen Aufgaben des Vereins, kann die Mitgliederversammlung oder geschäftsführende Vorstand einen erweiterten Vorstand – auch Ausschüsse – berufen. Der erweiterte Vorstand besteht aus dem geschäftsführenden Vorstand und bis zu 12 Beisitzern. Er beschließt über die Vergabe der Mittel und ist beschlussfähig, wenn mindestens drei Mitglieder anwesend sind. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst.

§ 9 Satzungsänderungen

9.1. Eine Satzungsänderung kann nur beschlossen werden, wenn sie als
Tagesordnungspunkt in der Einladung zur MV gesondert aufgeführt ist. Der
Einladung sind sowohl der bisherige ais auch der vorgesehene neue Text
beizufügen.

9.2. Eine Satzungsänderung bedarf einer 2/3 Mehrheit der auf der MV anwesenden Mitglieder. Eine Änderung des Vereinszweckes bedarf der Zustimmung aller Mitglieder.

§ 10 Vereinsauflösung

10.1. Die Auflösung des Vereins kann nur in einer eigens zu diesem Zweck einberufenen außerordentlichen MV beschlossen werden. Dazu ist die Zustimmung von 3/4 der anwesenden Mitglieder erforderlich.

10.2. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt sein Vermögen an den Kinderträume e.V., der es unmittelbar und ausschließlich für steuerbegünstigte Zwecke zu verwenden hat.